Prisma GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Prisma GmbH

1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Prisma GmbH, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Softwarelösungen, der Durchführung von Bau- und Installationsleistungen im Bereich Mieterstrom und Photovoltaikanlagen, einschließlich Elektroinstallationen im Baubereich, sowie der Vermittlung von Dach- und Freiflächen für Photovoltaikanlagen.

(2) Die Prisma GmbH tritt bei der Vermittlung von Dach- und Freiflächen ausschließlich als Vermittler auf und übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit, Eignung oder rechtliche Beschaffenheit der vermittelten Flächen.

(3) Die AGB sind Bestandteil des Kaufvertrags.

(4) Die Prisma GmbH bietet ihren Kunden den Erwerb verschiedener Produkte an. Hierzu gehören u.a. Photovoltaikanlagen (nachfolgend die „PV-Anlagen“), Batteriespeicher und Wallboxen.

(5) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von der Prisma GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2 Vertragsschluss und Widerruf

(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und der Prisma GmbH kommt durch eine schriftliche Bestätigung der Auftragserteilung oder durch die Leistung einer vertraglich vereinbarten Anzahlung zustande.

(2) Mit der Leistung der Anzahlung erlischt das Widerrufsrecht des Kunden. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass er nach erfolgter Anzahlung keinen Anspruch auf Widerruf oder Stornierung des Vertrages hat.

(3) Rücktritt des Kunden: Sollte der Kunde nach Vertragsabschluss oder nach Anzahlung vom Auftrag zurücktreten, bleibt die Prisma GmbH berechtigt, bereits angefallene Kosten sowie eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu verlangen. Die Prisma GmbH behält sich vor, gemäß § 648 Satz 3 BGB (Vergütung bei Kündigung durch den Besteller) 15% der vereinbarten Vergütung für nicht erbrachte Leistungen einzubehalten.

3 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungsvereinbarungen: Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den vertraglich festgelegten Vereinbarungen. Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlungen fristgerecht gemäß den vereinbarten Zahlungszielen zu leisten.

(2) Baufortschritt und Zahlungen: Die Prisma GmbH behält sich das Recht vor, Bauschritte erst nach Zahlungseingang weiterzuführen. Verzögerungen in der Zahlung führen entsprechend zu Verzögerungen im Baufortschritt, ohne dass hierfür eine Haftung durch die Prisma GmbH entsteht.

(3) Nicht fristgerechte Zahlung: Sollte die vollständige Zahlung der Anlage nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, behält sich die Prisma GmbH das Recht vor, die Anlage vorübergehend zu deaktivieren, bis die Zahlung vollständig beglichen wurde. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(4) Verzugszinsen und Schadensersatz: Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist die Prisma GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde zudem nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6) Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistungen: Die Prisma GmbH behält sich vor, bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

(7) Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag behält sich die Prisma GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.

4 Zahlungsrückstände und Bauunterbrechung

(1) Gerät der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung in Verzug, ist die Prisma GmbH berechtigt, die Bau- und Installationsarbeiten unverzüglich zu unterbrechen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist.

(2) Die durch die Unterbrechung entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

(3) Bei wiederholtem Zahlungsverzug behält sich die Prisma GmbH das Recht vor, die Zahlungsbedingungen für den Kunden anzupassen und künftige Zahlungen ausschließlich per Vorkasse zu verlangen.

5 Anzahlungen und Bauverzögerungen bei Gewerbe- und Großprojekten

(1) Bei Gewerbe- und Großprojekten ist eine vertraglich vereinbarte Anzahlung zu leisten.

(2) Kommt es bauseitig durch den Kunden zu Verzögerungen oder Zahlungsausfällen, ist die Prisma GmbH berechtigt, die geleistete Anzahlung einzubehalten, um entstandene Kosten und wirtschaftliche Nachteile auszugleichen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, für Baufreiheit zu sorgen, insbesondere durch die rechtzeitige Räumung und Bereitstellung der erforderlichen Flächen für die Installation und Montage. Verzögerungen, die auf mangelnde Baufreiheit zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Fahrzeuge der Monteure in unmittelbarer Nähe zur Baustelle parken können. Falls dies nicht möglich ist, trägt der Kunde die anfallenden Parkgebühren.

(5) Bei längerem Zahlungsverzug und Nichtbeachtung der Mahnungen behält sich die Prisma GmbH das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass der Kunde die Leistung der Prisma GmbH in Anspruch nimmt, ohne die Absicht zu haben, die vereinbarte Zahlung zu leisten, kann dies als vorsätzlicher Betrug (§ 263 StGB) gewertet werden. In einem solchen Fall wird die Prisma GmbH rechtliche Schritte einleiten und den Vorgang zur Anzeige bringen.

(6) Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6 Lieferung, Bauausführung, Abnahme und Inbetriebnahme

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(2) Die Prisma GmbH ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die von der Prisma GmbH erbrachten Leistungen nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb von sieben (7) Kalendertagen abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche und nachvollziehbar begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen.

(4) Bei der technischen Realisierung von Photovoltaikanlagen sowie Mieterstromprojekten erfolgt eine konsequente Trennung zwischen Gleichstrom- (DC) und Wechselstrom- (AC) Installation:

  • Der DC-Bereich umfasst die Montage der PV-Module, Unterkonstruktion, Verkabelung bis zum Generatoranschlusskasten (GAK) sowie sämtliche string- und modulseitigen Gleichstromverbindungen bis zum Wechselrichter.
  • Der AC-Bereich umfasst sämtliche Arbeiten ab dem Wechselrichter auf der Wechselstromseite, insbesondere Netzanschluss, Einspeisepunkte, Schutztechnik, Schaltschränke und AC-seitige Verkabelung.

Diese Trennung dient der normgerechten Ausführung, der Sicherheit sowie einer klaren Abgrenzung von Verantwortlichkeiten.

(4a) Umfang der AC-Montage in Abhängigkeit von der Anlagengröße:

  • Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 24,9 kWp beinhaltet das Angebot der Prisma GmbH standardmäßig eine vollständige AC-Montage bis zum Netzverknüpfungspunkt (einschließlich Zählerplatzanpassung, Netzschutz und Einspeisetechnik).
  • Ab einer Leistung von 25,0 kWp beschränkt sich die im Angebot enthaltene AC-Montage ausschließlich auf die Arbeiten bis zum Wechselrichter.

– Zusätzliche Komponenten wie z. B. Wandlerschränke, externe Netzanschlüsse, Transformatoren, externer Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) oder weiterführende Einspeisetechnik sind nicht Bestandteil des Angebots und werden gesondert angeboten und abgerechnet.

– Diese Leistungen müssen ausdrücklich und schriftlich vom Kunden beauftragt werden.

– Eine automatische Mitaufnahme solcher Leistungen in das Standardangebot erfolgt nicht.

– Der Kunde kann alternativ externe Dienstleister mit der Umsetzung beauftragen.

– Ohne ausdrückliche schriftliche Beauftragung übernimmt die Prisma GmbH keinerlei Verantwortung für Planung, Lieferung oder Installation der vorgenannten Komponenten.

– ab 25 kWp – der Netzbetreiber fordert der Netzbetreiber einen FRE (Funkrundsteuerempfänger) um die Anlagenleistung aus der Ferne drosseln zu können. Die Kosten werden nach Beantragung vom Netzbetreiber erhoben und sind vom Kunden zu tragen.

(4b) Balkonkraftwerke und PV-Brüstungssysteme in der Immobilienwirtschaft:

  • Beim Einsatz sogenannter Balkonkraftwerke (steckerfertiger PV-Anlagen) ist der Kunde gemäß den geltenden gesetzlichen Vorgaben (u. a. EnWG, Marktstammdatenregister, VDE-Anwendungsregeln) verpflichtet, die Anlage eigenständig und ordnungsgemäß bei dem zuständigen Netzbetreiber sowie im Marktstammdatenregister zu melden. Die Prisma GmbH übernimmt hierfür keine Verantwortung und keine Haftung.
  • Im Rahmen von Projekten der Immobilienwirtschaft, bei denen standardisierte Brüstungsanlagen zur Anwendung kommen (z. B. ein Balkonanlagen-Set je Wohneinheit), gilt jede Einzelanlage als eigenständiges Balkonkraftwerk. Die Meldeverpflichtung obliegt jeweils dem einzelnen Nutzer bzw. Mieter.
  • Die Prisma GmbH stellt für jede dieser Einheiten einen separaten Netzanschlussstecker (Schutzkontaktstecker) zur Verfügung, welcher nicht vormontiert, sondern zusammen mit dem Wechselrichter ausgeliefert wird.
  • Abweichende Anschlussarten (z. B. feste Einspeisung in Unterverteilungen, alternative Stecksysteme, Einspeisung in Hausanschlüsse oder Zusammenschaltung mehrerer Einheiten) sind nicht Bestandteil der Standardlieferung und nur nach vorheriger, ausdrücklich schriftlicher Beauftragung und Bestätigung durch die Prisma GmbH möglich.

(5) Bei größeren Photovoltaikanlagen (insbesondere im Gewerbe- und Großanlagenbereich) sind zusätzliche elektrische Betriebsmittel wie Transformatoren, Wandlerschränke, externe Netzschutzsysteme sowie bauseitige Netzanschlusspunkte nicht im Standardleistungsumfang enthalten.

  • Derartige Komponenten und die damit verbundenen Leistungen werden ausschließlich auf gesonderte schriftliche Beauftragung durch den Kunden erbracht und separat vergütet.
  • Der Kunde kann auch Drittunternehmen mit der Lieferung und Umsetzung dieser Zusatzkomponenten beauftragen. In diesem Fall übernimmt die Prisma GmbH keine Koordinations-, Abnahme- oder Haftungspflichten in Bezug auf die Fremdleistung.

(6) Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme:

  • Die Lieferung der Komponenten erfolgt an die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferadresse.
  • Die Prisma GmbH ist zu zumutbaren Teillieferungen und -leistungen berechtigt, sofern die ordnungsgemäße Gesamtfertigstellung nicht gefährdet wird.
  • Die Montage und Inbetriebnahme erfolgt durch qualifizierte Fachbetriebe im Namen der Prisma GmbH.
  • Die Prisma GmbH ist berechtigt, sämtliche zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Arbeiten auf dem Grundstück oder am Gebäude des Kunden vorzunehmen. Hierzu können auch bauliche Maßnahmen wie Bohrungen oder Wanddurchführungen gehören.
  • Die Ausführungsdetails, insbesondere in Bezug auf Kabelführung, Komponentenwahl und Installationsmethoden, liegen im Ermessen der Prisma GmbH, sofern diese den anerkannten Regeln der Technik und geltenden Vorschriften entsprechen.
  • Ist die Leistungserbringung am Montageort aus baulichen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, ist die Prisma GmbH berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Prisma GmbH bleiben unberührt.

(7) Nach Abschluss der Arbeiten erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Kunden. Hierüber wird ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, welches von beiden Parteien bzw. einem etwaigen Subunternehmer der Prisma GmbH zu unterzeichnen ist. Teilabnahmen sind zulässig, sofern eigenständige Leistungseinheiten abgeschlossen sind.

(8) Mit der Abnahme der Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

7 Gewährleistung, Haftung, Vermittlung von Flächen und Haftung für Fremdmaterial

(1) Gewährleistungsrechte

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme der jeweiligen Leistung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Frist vereinbart wurde.

(2) Mängelanzeige

Offensichtliche Mängel sind vom Kunden spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abnahme der Leistung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung insoweit als mängelfrei. Für verdeckte Mängel gilt eine Anzeigefrist von 7 Kalendertagen ab deren Entdeckung.

(3) Haftungsumfang der Prisma GmbH

Die Prisma GmbH haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist oder eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In letzteren Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Haftungsausschluss bei höherer Gewalt und Mitwirkungspflichten

Die Prisma GmbH haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind, wie z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe oder pandemiebedingte Einschränkungen. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Verzögerungen infolge unterlassener Mitwirkungspflichten verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

(5) Vermittlung von Flächen

Auf Wunsch des Kunden stellt die Prisma GmbH Kontakte zu Eigentümern oder Verfügungsberechtigten von Grundstücken oder Dachflächen her, die potenziell für die Errichtung von Photovoltaikanlagen geeignet sind. Dabei tritt die Prisma GmbH ausschließlich als vermittelnde Instanz auf. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, bauliche Eignung oder rechtliche Zulässigkeit der Flächennutzung übernommen wird. Eine exklusive Vermittlung erfolgt nicht, die angebotenen Flächen können auch anderen Interessenten zur Verfügung stehen.

(6) Vergütung bei Fremdvergabe nach Flächenvermittlung

Für die Vermittlung von Flächen entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten, sofern ein daraus resultierender Bau- oder Installationsauftrag durch die Prisma GmbH ausgeführt wird. Beauftragt der Kunde hingegen nach erfolgreicher Vermittlung ein anderes Unternehmen mit der Realisierung des Projekts, wird eine Vermittlungsprovision in Höhe von 20 % des Brutto-Auftragswertes fällig.

(7) Haftung für Fremdmaterial und Fremdleistungen

Für Materialien und Komponenten, die nicht durch die Prisma GmbH geliefert oder hergestellt wurden – insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Bereich des Stahlbaus, der Tragkonstruktionen, der Unterkonstruktionen, Wechselrichter, Speicher- oder Steuerungssysteme – übernimmt die Prisma GmbH keine Gewährleistung oder Haftung. Diese Komponenten unterliegen den jeweils geltenden Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers oder Lieferanten. Die Verantwortung für deren Qualität, Funktionstüchtigkeit, Dauerhaftigkeit und rechtliche Konformität liegt ausschließlich beim Hersteller oder – im Fall kundenseitiger Beschaffung – beim Kunden selbst.

Die Prisma GmbH verpflichtet sich, derartige Fremdkomponenten fachgerecht, gemäß den anerkannten Regeln der Technik sowie den jeweiligen Herstellervorgaben zu montieren, soweit dies Bestandteil des beauftragten Leistungsumfangs ist. Die Haftung der Prisma GmbH beschränkt sich in diesen Fällen ausschließlich auf die ordnungsgemäße Montage der gelieferten Teile.

Etwaige Mängelansprüche bezüglich der Fremdkomponenten sind vom Kunden direkt gegenüber dem jeweiligen Hersteller oder Lieferanten geltend zu machen. Die Prisma GmbH kann auf Wunsch unterstützend bei der Abwicklung etwaiger Garantie- oder Gewährleistungsansprüche mitwirken, übernimmt hierfür jedoch keine eigene Haftung oder Verpflichtung.

(8) Schadensersatz und Verjährung

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Materialien, Anlagen, Bauteile und Softwarelösungen (nachfolgend zusammenfassend „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis – einschließlich etwaiger Nebenforderungen, Zinsen und Schadensersatzansprüche – Eigentum der Prisma GmbH.

(2) Die Prisma GmbH bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller vertraglich geschuldeten Zahlungen rechtlicher Eigentümer der Gesamtanlage. Dies umfasst insbesondere auch fest installierte oder mit anderen Bestandteilen verbundene Komponenten, unabhängig davon, ob diese bereits in Betrieb genommen wurden oder sich auf dem Grundstück des Kunden befinden.

(3) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Prisma GmbH nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die Gesamtanlage zu veräußern, zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder in sonstiger Weise über sie zu verfügen. Zuwiderhandlungen berechtigen die Prisma GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zur sofortigen Herausgabe der Anlage.

(4) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum der Prisma GmbH stehenden Gegenständen untrennbar verbunden oder verarbeitet, so erwirbt die Prisma GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neu entstandenen Sache. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde der Prisma GmbH anteilig Miteigentum. Die Verwahrung erfolgt unentgeltlich durch den Kunden.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der Pflichten aus diesem Eigentumsvorbehalt, ist die Prisma GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der gelieferten Waren oder der Gesamtanlage zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Prisma GmbH den Zugang zur Anlage zu ermöglichen und sämtliche zur Demontage erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(6) Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts oder zur Rücknahme der Anlage ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz für alle daraus entstehenden Kosten zu leisten, soweit diese durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden verursacht wurden. Hierzu zählen insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, Sachverständigenhonorare, sowie Kosten für Rückbau, Transport und Wiedereinlagerung. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

(Bezugnehmend auf Vorgaben BGB (§§929ff.,§449)

(7) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum vollständigen Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln, sie gegen übliche Risiken (z. B. Diebstahl, Feuer, Leitungswasserschäden) auf eigene Kosten zu versichern und der Prisma GmbH auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Versicherungsansprüche sind im Schadensfall sicherungshalber an die Prisma GmbH abzutreten.

(8) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die Gesamtanlage – insbesondere bei Pfändungen oder im Rahmen von Insolvenzverfahren – hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum der Prisma GmbH hinzuweisen und diese umgehend schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Wahrung der Eigentumsrechte der Prisma GmbH erforderlich sind, sofern diese nicht von Dritten zu erstatten sind.

9 Höhere Gewalt und behördliche Genehmigungen

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Prisma GmbH liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Prisma GmbH, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Hierunter fallen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen (z. B. Stilllegungen, Quarantäneanordnungen), Energie- und Rohstoffmangel, Transportverzögerungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.

(2) Sofern durch Ereignisse nach Abs. (1) die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wird, ist die Prisma GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Umstände sind ausgeschlossen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind anteilig abzurechnen.

(3) Die Prisma GmbH übernimmt keine Haftung für Verzögerungen, Nichtdurchführbarkeit oder Einschränkungen, die durch behördliche oder gesetzliche Rahmenbedingungen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Prozesse wie:

  • die Netzanmeldung beim zuständigen Netzbetreiber,
  • die Bearbeitung und Erteilung der Einspeisezusage,
  • die Einhaltung von Fristen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG),
  • die Eintragung im Marktstammdatenregister,
  • die Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Freigabe,
  • oder andere administrative Genehmigungen.

Die rechtzeitige und vollständige Bereitstellung aller hierfür erforderlichen Unterlagen, Informationen und Nachweise liegt in der Verantwortung des Kunden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Fördermittel, staatliche Subventionen, finanzielle Vergütungen oder Unterstützungsleistungen durch öffentliche oder private Institutionen (z. B. KfW-Förderungen, Landesprogramme, BAFA-Zuschüsse) liegen außerhalb des Einflussbereichs der Prisma GmbH. Deren Bewilligung, Höhe oder Auszahlung stellt keinen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung dar. Die Ablehnung oder verspätete Auszahlung solcher Fördermittel berechtigt den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Prisma GmbH.

(5) Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Ereignissen gemäß Abs. (1) bis (4) sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

10 Datenschutz

(1) Die Prisma GmbH verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie etwaigen spezialgesetzlichen Regelungen. Die Prisma GmbH gewährleistet, dass alle personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeitet werden.

(2) Zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten zählen insbesondere:

  • Kontaktdaten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
  • Vertrags- und Abrechnungsinformationen (z. B. Vertragslaufzeit, Rechnungen, Zahlungen),
  • Technische Anschlussdaten (z. B. IP-Adressen, Verbindungsdaten),
  • Angaben zu Grundstücken, Ansprechpartnern und behördlichen Vorgängen, soweit diese für die Planung, Durchführung und Abwicklung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich sind.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Basis der gesetzlichen Erlaubnistatbestände, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung vertraglicher Pflichten oder vorvertraglicher Maßnahmen, sowie gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Eine weitergehende Nutzung – etwa zu Werbe- oder Analysezwecken – erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

(4) Die Prisma GmbH stellt dem Kunden eine gesonderte Datenschutzerklärung zur Verfügung, die nähere Informationen zu Art, Umfang, Zweck, Dauer und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung enthält. Diese wird dem Kunden bei Vertragsschluss übergeben und gilt mit der Unterzeichnung der entsprechenden Einwilligungs- oder Informationsunterlage als zur Kenntnis genommen.

(5) Dokumenten-Management-System (DMS): Die Prisma GmbH nutzt ein Dokumenten-Management-System (DMS), um Dokumente und personenbezogene Daten sicher und effizient zu speichern, zu verwalten und zu verarbeiten. Alle im DMS gespeicherten Daten werden verschlüsselt und unterliegen strengen Zugriffs- und Sicherheitskontrollen, um unbefugten Zugriff oder Manipulation zu verhindern. Das DMS ermöglicht eine effiziente Dokumentenablage und -wiederherstellung und unterstützt die rechtssichere Archivierung von Daten.

  • Zugriffs- und Sicherheitskontrollen: Der Zugriff auf personenbezogene Daten im DMS erfolgt ausschließlich durch autorisierte Mitarbeiter der Prisma GmbH und nur im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Alle Zugriffe werden protokolliert und regelmäßig überprüft, um die Integrität und Sicherheit der Daten zu gewährleisten.
  • Datenarchivierung: Die Prisma GmbH stellt sicher, dass alle Dokumente und Daten, die im DMS gespeichert werden, den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entsprechen und nach Ablauf dieser Fristen sicher und vollständig gelöscht werden, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Anforderungen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(6) Die Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Netzbetreiber, Lieferanten, Behörden, Subunternehmer oder technische Dienstleister). Eine Übermittlung an Drittstaaten außerhalb der EU erfolgt nur, wenn dies gesetzlich zulässig ist oder der Kunde ausdrücklich eingewilligt hat.

(7) Die Prisma GmbH trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, um personenbezogene Daten vor Verlust, Missbrauch, unbefugtem Zugriff, Offenlegung, Veränderung oder Zerstörung zu schützen. Dies umfasst auch die Verschlüsselung der im DMS gespeicherten Daten, regelmäßige Sicherheitsupdates und die Durchführung von Risikoanalysen.

(8) Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auf Berichtigung unrichtiger Daten, auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie auf Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen. Darüber hinaus steht dem Kunden ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu.

(9) Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden dürfen dessen personenbezogene Daten nicht über den Umfang der gesetzlichen Erlaubnistatbestände hinaus verwendet oder verarbeitet werden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(10) Nutzung von Bildern für Werbezwecke: Die Prisma GmbH ist berechtigt, Bilder des Bauvorhabens, auf denen das Projekt oder Teile des Projektes abgebildet sind, für Werbezwecke zu verwenden. Diese Bilder dürfen jedoch ausschließlich für die Werbung der Prisma GmbH verwendet werden, und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine personenbezogenen Daten wie der Name oder die genaue Anschrift des Kunden in Verbindung mit diesen Bildern veröffentlicht werden. Es wird lediglich der Ort des Bauvorhabens angegeben. Der Kunde stimmt zu, dass Bilder des Bauvorhabens für Online-Marketing, Drucksachen, Präsentationen und ähnliche Werbemaßnahmen verwendet werden dürfen, solange keine Identifikation des Kunden oder spezifischer Details zu dessen persönlichen oder geschäftlichen Informationen erfolgt.

  • Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf kann in schriftlicher Form an die Prisma GmbH gerichtet werden.
  • Im Falle eines Widerrufs wird die Prisma GmbH alle zukünftigen Veröffentlichungen von Bildern des betreffenden Bauvorhabens unverzüglich einstellen, jedoch bleibt der Widerruf nicht rückwirkend auf bereits veröffentlichte Bilder anwendbar, soweit diese nicht gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen.
  • Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Einwilligung zur Nutzung der Bilder für Werbezwecke keinerlei Auswirkungen auf die übrigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieses Vertrages hat und diese Erklärung nicht in irgendeiner Weise verändert oder beeinträchtigt.

(11) Die Prisma GmbH behält sich das Recht vor, die Datenschutzerklärung sowie die Bedingungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten nach Bedarf anzupassen. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt, und die aktualisierte Erklärung wird dem Kunden zur Verfügung gestellt.

11 Preisänderungen und zusätzliche Kosten

(1) Unvorhergesehene Preissteigerungen: Sollten während der Vertragslaufzeit unvorhersehbare und erhebliche Preissteigerungen bei Materialien oder Dienstleistungen auftreten, die für die Durchführung des Bauprojekts erforderlich sind, und die nicht im Einflussbereich der Prisma GmbH liegen, behält sich die Prisma GmbH das Recht vor, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Eine solche Preisanpassung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt und begründet.

(2) Zusätzliche Leistungen und Änderungen: Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs, oder ergeben sich während der Bauausführung unvorhergesehene Umstände, die zusätzliche Leistungen erforderlich machen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Die Prisma GmbH wird den Kunden vor der Ausführung solcher zusätzlichen Leistungen über die Notwendigkeit und die voraussichtlichen Kosten informieren.

(3) Verantwortung des Kunden: Der Kunde verpflichtet sich, Entscheidungen über vorgeschlagene Änderungen oder zusätzliche Leistungen zeitnah zu treffen, um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden. Unterlässt der Kunde eine rechtzeitige Entscheidung, können hieraus resultierende Mehrkosten ebenfalls dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

12 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Prisma GmbH auf entsprechende Anforderung die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erbringung der Vertragsleistungen sowie die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendig sind, jedoch nur, sofern und soweit die Übermittlung für den Kunden zumutbar ist.

(2) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass der Montageort die erforderliche Statik aufweist, um dort die Produkte montieren, installieren und in Betrieb nehmen zu können. Zu diesem Zweck beauftragt der Kunde auf eigene Kosten einen Baustatiker, soweit dies aufgrund bauaufsichtsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist oder die Prisma GmbH dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten verlangt.

(3) Der Kunde hat der Prisma GmbH sowie etwaigen Unterauftragnehmern der Prisma GmbH den für die Leistungserbringung erforderlichen Zugang zum Grundstück und dem Gebäude, insbesondere zu den Dachflächen sowie zu technischen Installationen innerhalb des Gebäudes, zu gewähren. Während der Leistungserbringung am Montageort hat der Kunde einen Stromanschluss (haushaltsübliche Steckdose) zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Soweit für die Leistungserbringung kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind (wie z.B. Dacharbeiten, Kabelkanäle im Erdreich, Gewährleistung der Statik, Kabelverlegungen, Versetzung von Anlagen) oder durch den Kunden auf eigenen Wunsch durchgeführt werden sollen, müssen diese Arbeiten bis zum vereinbarten Termin für die Montage, Installation und Inbetriebnahme der Produkte durch den Kunden fachgerecht abgeschlossen sein.

(5) Soweit für die Nutzung und den Betrieb der Produkte Genehmigungen erforderlich sein sollten (z.B. eine Baugenehmigung oder energierechtliche Genehmigung), hat der Kunde diese eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden einzuholen.

(6) Wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungstermine um einen entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Weitergehende Rechte und Ansprüche der Prisma GmbH bleiben unberührt. Dies umfasst insbesondere das Recht der Prisma GmbH unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

13 Betreiber der PV-Anlage und des Batteriespeichers, wirtschaftliche Rentabilität, Verkehrssicherungspflicht

(1) Betreiber der PV-Anlage und des Batteriespeichers

Der Kunde ist der alleinige Betreiber der Photovoltaikanlage (PV-Anlage) und des Batteriespeichers und übernimmt die volle Verantwortung für den Betrieb und die Wartung der Anlage. Dies umfasst alle erforderlichen behördlichen und vertraglichen Anforderungen, die zur Nutzung des erzeugten Stroms oder zur Einspeisung in das öffentliche Netz notwendig sind. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber, insbesondere für den Netzanschluss, die Einspeisevergütung sowie die Überwachung der Anlagenleistung, eigenverantwortlich und auf eigene Kosten abzuschließen. Darüber hinaus trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und technischen Anforderungen, die für den Betrieb der PV-Anlage und des Batteriespeichers erforderlich sind.

(2) Verpflichtung zur Information über Netzanschluss und andere relevante Ereignisse

Der Kunde ist verpflichtet, die Prisma GmbH unverzüglich und in jedem Fall vor der Inbetriebnahme der Anlage über alle relevanten Entwicklungen bezüglich des Netzanschlusses zu informieren. Insbesondere sind Verzögerungen, Änderungen des Zeitplans oder etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Netzanschlussverfügbarkeit unverzüglich mitzuteilen. Ebenso sind alle wichtigen Ereignisse im Zusammenhang mit der Einspeisung des erzeugten Stroms, etwa durch Änderungen in den Vorgaben des Netzbetreibers, der Einspeisevergütung oder der Netzstabilität, der Prisma GmbH bekanntzugeben.

(3) Risiko der wirtschaftlichen Rentabilität

Der Kunde trägt das alleinige Risiko hinsichtlich der wirtschaftlichen Rentabilität der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers. Die Prisma GmbH gibt keine ausdrückliche Garantie für eine bestimmte Rentabilität oder Einsparung des Kunden. Alle von der Prisma GmbH bereitgestellten Informationen über potenzielle Einsparungen, Renditen oder wirtschaftliche Vorteile, wie sie etwa in Werbung, Prospekten oder Berechnungen zur Verfügung gestellt werden, sind als unverbindliche Schätzungen zu verstehen. Diese Schätzungen hängen von vielen Faktoren ab, darunter die tatsächliche Sonneneinstrahlung, die Nutzung des erzeugten Stroms, die Effizienz der Anlagen, die Netzvergütung und die Änderung der Strompreise. Der Kunde hat die Verantwortung, eigene Kalkulationen anzustellen und die Rentabilität der Anlage unter Berücksichtigung seiner individuellen Gegebenheiten zu prüfen.

(4) Angaben zur Rentabilität und Einsparpotenzial

Angaben zur Rentabilität, Einsparpotenzialen oder finanziellen Vorteilen, die die Prisma GmbH dem Kunden in Werbemaßnahmen oder durch Prospekte zur Verfügung stellt, gehören nicht zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Produkte, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Vertrag als vertraglich zugesicherte Merkmale vereinbart. Die tatsächliche Rentabilität oder Einsparung kann von den gemachten Schätzungen abweichen und hängt von vielen variablen Faktoren ab, wie etwa der tatsächlichen Sonneneinstrahlung, den Tarifänderungen, den Wartungskosten sowie der Lebensdauer und Effizienz der Anlagen.

(5) Verkehrssicherungspflicht und Wartung der PV-Anlage

Der Kunde ist für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der PV-Anlage und dem Batteriespeicher verantwortlich. Dies umfasst die Sicherstellung, dass keine Gefahren für Dritte durch die Anlage ausgehen. Der Kunde muss geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen, wie etwa den sicheren Betrieb der Anlage, die regelmäßige Überprüfung und Wartung der Sicherheitsmechanismen und den rechtzeitigen Austausch defekter Komponenten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, Vorsichtsmaßnahmen gegen die Bildung von Dachlawinen durch Schnee oder Eis zu treffen, insbesondere in schneereichen Regionen, um das Risiko von Schäden oder Verletzungen zu minimieren. Hierzu können Schutzvorrichtungen oder regelmäßige Schneeräumungen erforderlich sein.

(6) Versicherungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für die PV-Anlage und den Batteriespeicher abzuschließen, die sowohl die physische Integrität der Anlage als auch mögliche Haftungsansprüche Dritter abdeckt. Dazu gehören insbesondere Versicherungen gegen Schäden durch Naturereignisse (z. B. Stürme, Hagel, Blitzschlag), Brand, Vandalismus sowie Haftpflichtversicherungen für Schäden, die durch den Betrieb der Anlage Dritten entstehen könnten. Die Prisma GmbH empfiehlt, eine Allgefahrenversicherung für die gesamte Anlage abzuschließen, um unvorhergesehene Schäden abzudecken.

(7) Wartung und Instandhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, die PV-Anlage sowie den Batteriespeicher regelmäßig zu warten und instand zu halten, um einen effizienten und sicheren Betrieb zu gewährleisten. Es wird empfohlen, dass der Kunde einen Wartungsvertrag mit einem qualifizierten Fachbetrieb abschließt, um die ordnungsgemäße Funktionalität der Anlage zu sichern. Die Prisma GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Wartung oder durch das Unterlassen notwendiger Wartungsmaßnahmen entstehen. Alle Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen gemäß den Herstellerangaben und den gültigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt werden.

(8) Störungen und Schäden an der PV-Anlage

Im Falle von Störungen oder Schäden an der PV-Anlage oder dem Batteriespeicher, die den Betrieb beeinträchtigen oder die Sicherheit gefährden, ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich zu melden und die notwendigen Reparaturen durch autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Die Prisma GmbH haftet nicht für Schäden, die aufgrund verspäteter Meldung oder der Nichtbehebung von Störungen oder Schäden innerhalb der festgelegten Fristen entstehen.

(9) Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen und Netzrichtlinien

Der Kunde trägt das Risiko von Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen oder den Vorgaben des Netzbetreibers, die sich auf die Nutzung oder Rentabilität der PV-Anlage auswirken können. Dazu gehören unter anderem Änderungen der Einspeisevergütung, des Netzentgelts, der steuerlichen Rahmenbedingungen oder der regulatorischen Anforderungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Solche Änderungen können Auswirkungen auf die Rentabilität der Anlage haben und sind nicht von der Prisma GmbH zu vertreten.

(10) Haftung für Schäden durch Dritte

Die Prisma GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Dritte (z. B. durch Vandalismus, Diebstahl oder unsachgemäße Handhabung) an der PV-Anlage oder dem Batteriespeicher entstehen. Der Kunde hat die Verantwortung, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und im Bedarfsfall die Polizei oder zuständige Stellen zu benachrichtigen.

14 Schlussbestimmungen

(1) Geltendes Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie der Normen des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Alle Verträge und Vereinbarungen, die zwischen der Prisma GmbH und dem Kunden geschlossen werden, unterliegen ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften.

(2) Gerichtsstand und Streitbeilegung

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand der Sitz der Prisma GmbH. Die Prisma GmbH behält sich jedoch das Recht vor, auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben.

Es wird empfohlen, im Falle von Konflikten zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Für die Beilegung von Streitigkeiten, die nicht durch ein gerichtliches Verfahren gelöst werden können, besteht die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Beispiel durch Mediation oder Schlichtungsverfahren, die von den zuständigen Handelskammern oder anderen anerkannten Institutionen angeboten werden.

(3) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls eine Vereinbarung zu treffen, die der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise entspricht.

(4) Einsehbarkeit der AGB

Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Prisma GmbH sind jederzeit auf der Unternehmenswebsite unter www.prismagmbh.de einsehbar. Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über den aktuellen Stand der AGB zu informieren. Die Prisma GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde nicht auf die aktuellste Version der AGB zugreift.

(5) Änderung der AGB

Die Prisma GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder zu aktualisieren, um etwaige rechtliche Änderungen, neue gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Änderungen werden ausschließlich auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht und treten mit dem Datum der Veröffentlichung in Kraft. Für alle ab dem Inkrafttreten der Änderung abgeschlossenen Verträge gelten die jeweils aktuellen AGB. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, sich regelmäßig über etwaige Änderungen zu informieren.

(6) Mitteilungspflicht und Kenntnisnahme der AGB

Der Kunde erkennt an, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich regelmäßig über mögliche Änderungen der AGB zu informieren. Ein gesonderter Hinweis auf Änderungen der AGB erfolgt nicht. Durch die Nutzung der Dienstleistungen oder den Abschluss eines Vertrages mit der Prisma GmbH erklärt der Kunde, dass er die AGB gelesen hat und mit diesen einverstanden ist. Sollte der Kunde mit den Änderungen der AGB nicht einverstanden sein, steht es ihm frei, den Vertrag zu kündigen oder die Zusammenarbeit mit der Prisma GmbH zu beenden.

(7) Vertragssprache und Kommunikation

Die Vertragssprache ist Deutsch. Sämtliche Kommunikation, einschließlich etwaiger Mitteilungen, Dokumente und Verträge, erfolgt in deutscher Sprache. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle Mitteilungen elektronisch oder schriftlich über die angegebenen Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, Post) abgewickelt.

(8) Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt werden und als vertraulich gelten, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung des Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kunden erfolgt gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den ergänzenden Regelungen der Prisma GmbH.

(9) Übertragbarkeit von Rechten und Pflichten

Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Prisma GmbH an Dritte zu übertragen. Die Prisma GmbH kann jedoch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit auf Dritte übertragen.

(10) Höhere Gewalt

Die Prisma GmbH haftet nicht für die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien oder behördliche Anordnungen. In solchen Fällen wird die Prisma GmbH den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Ereignisses informieren und die Vertragsdurchführung gegebenenfalls anpassen.